Ausfüllhinweise zum Fragebogen

 

Was Sie wissen sollten

Durch das Öffnen des Links in der an Sie gerichteten E-Mail besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihre Daten direkt an die Behörde übermitteln können, ohne, dass Sie im System ESF Bavaria angemeldet sein müssen.

Der Link ist zwei Monate gültig. Sollte die E-Mail vor mehr als zwei Monaten an Sie versendet worden sein, wenden Sie sich bitte an Ihren Projektträger, damit er eine neue E-Mail mit einem neu erzeugten Link versenden kann.

 

Achtung:  Der Fragebogen kann nur einmal ausgefüllt und gesendet werden!

 

Ihr Projektträger kann Ihre Daten einsehen und bearbeiten. Stellen Sie also einen Fehler in Ihren Angaben nach dem Absenden fest, kontaktieren Sie bitte Ihren Projekträger, der Korrekturen vornehmen kann.

 
 

Was Sie tun müssen

Wenn Sie den Link in der E-Mail anklicken, öffnet das System den Onlinefragebogen in einem separaten Fenster und Sie können Ihre Daten eingeben.
 
Lesen Sie zunächst die Datenschutzhinweise durch und bestätigen Sie die Einwilligungserklärung mit dem Setzen der beiden Checkboxen.

 

Ausfüllen des Onlinefragebogens

Abbildung 1   Fragebogen 

 

Füllen Sie dann alle weiteren Pflichtfelder aus.

Prüfen Sie die eingegebenen Daten sorgfältig und klicken Sie auf die Schaltfläche "Speichern und absenden."

Ihre Eingaben sind somit an das System übermittelt und es wird eine Bestätigungsnachricht angezeigt.

 

Achtung:  Sie können den Fragebogen nicht erneut aufrufen und bearbeiten!

Eventuell falsche Angaben müssen von Ihrem Projektträger korrigiert werden!

 

Bestätigungshinweis für die Datenübermittlung

Abbildung 2   Bestätigungsnachricht nach Fragebogenbearbeitung

 

Ausfüllhilfe

Diese Ausfüllhilfe soll Ihnen bei der Beantwortung des Fragebogens helfen. Die Nummerierung der Ausfüllhilfe entspricht der Nummerierung des Fragebogens. Die Ausfüllhilfe basiert auf einer Verständigung der ESF-Verwaltungsbehörden von Bund und Ländern zur Anwendung von einheitlichen Definitionen der gemeinsamen Indikatoren gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057. 

Zu 14, 28: Erwerbstätig, einschließlich selbständig
Zur Anwendung kommt die Definition der Europäischen Kommission. 
Personen, die einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, also alle abhängig Beschäftigten (Arbeiter/-innen, Angestellte, Beamte, betriebliche Auszubildende, Personen in Elternzeit, Berufssoldaten, Zeitsoldaten und Richter), unabhängig davon, ob sie sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt, und die nicht zeitgleich arbeitslos gemeldet sind sowie alle Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen. Abweichend hiervon werden in Brandenburg Teilnehmer/-innen an Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II) nicht als Beschäftigte, sondern als (arbeitssuchende) Nichterwerbstätige erfasst. 

Zu 14, 28: Arbeitslose, einschl. langzeitarbeitslos
Zur Anwendung kommt gemäß Empfehlung der Europäischen Kommission die nationale Definition.
Arbeitslose sind gemäß den Regelungen im Sozialgesetzbuch III Personen, die bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter arbeitslos registriert sind. Personen, die über 12 Monate hinweg arbeitslos waren, sind langzeitarbeitslos. In einigen Fällen wird die Dauerzählung bei erneutem Zugang in den Status Arbeitslosigkeit fortgesetzt, statt von vorne zu beginnen; folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit sind gemäß Messkonzept der BA-Statistik für die Dauerzählung unschädlich:

  • Teilnahmen an Maßnahmen nach § 45 SGB III sowie an gleichgestellten Maßnahmen des Landes und des Bundes.
  • Unterbrechungen aufgrund von Nicht-Erwerbsfähigkeit (insbesondere Krankheit) bis zu sechs Wochen Dauer (in Anlehnung an die sechs-Wochen-Frist zum Erlöschen der Arbeitslosigkeitsmeldung nach Unterbrechung sowie die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes im Krankheitsfall).

Hingegen führen Abgänge aus Arbeitslosigkeit

  • wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, 
  • in sonstige arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und 
  • in Nichterwerbstätigkeit mit einer Dauer von mehr als sechs Wochen

immer zu einem Ende der Dauerzählung und einem neuen Messbeginn bei erneutem Zugang in Arbeitslosigkeit (sog. schädliche Unterbrechungen).

Zu 14, 28: Nichterwerbstätige
Zur Anwendung kommt die Definition der Europäischen Kommission unter Zugrundelegung der nationalen Definition von Arbeitslosigkeit.
Personen, die nicht Teil des Arbeitsmarktes sind, also weder arbeitslos gemeldet sind noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 
Dies beinhaltet freiwillig Wehrdienstleistende sowie Teilnehmende an Freiwilligendiensten, die gegen Entgelt oder zur Gewinnerzielung während der Bezugswoche in gewissem Umfang gearbeitet haben, Schüler/-innen - darunter schulische Auszubildende - Vollzeitstudierende, Inhaftierte sowie Personen in beruflicher Rehabilitation. Arbeitssuchende, die nicht erwerbstätig und nicht arbeitslos gemeldet sind, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige.

Zu 19: Bildungsabschlüsse
Falls der Schul- oder Berufsabschluss im Ausland erworben wurde, wählen Sie bitte einen gleichwertigen Abschluss in der Liste aus. Informationen dazu finden Sie auf der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen

Zu 20, 21: Staatsangehörigkeit
Staatenlose und Personen mir ungeklärter Staatsangehörigkeit kreuzen bei den Fragen 20 und 21 jeweils „nein“ an.

Zu 23: Menschen mit Behinderung
Es kommt die vereinfachte nationale Definition zur Anwendung. 
Menschen mit Behinderungen sind Personen, die einen Behindertenausweis bzw. einen „gleichwertigen Feststellungsbescheid“ haben.

Zu 24: Angehörige von Minderheiten (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma) 
Es kommt die nationale statistische Definition (Mikrozensus) gemäß Empfehlung der Europäischen Kommission zur Anwendung
Die vier in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Minderheiten sind die dänische Minderheit, die friesische Volksgruppe, die deutschen Sinti und Roma und das sorbische Volk.

Zu 26: Teilnahme am Folgeprojekt
Diese Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn der/die Teilnehmende das Projektziel nicht erreicht hat und daher weiter an der Maßnahme teilnimmt, auch wenn es sich um ein neues Projekt handelt.

Zu 17, 30: Teilnehmende in schulischer oder beruflicher Aus- oder Weiterbildung 
Zur Anwendung kommt die Definition der Europäischen Kommission.
Teilnehmende, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder sich in einer Aus- oder Weiterbildung befinden, dies beinhaltet auch die Aufnahme eines Studiums. 


Zur Anwendung kommt die Definition der Europäischen Kommission.
Teilnehmende, die bis zu vier Wochen nach Austritt aus der Maßnahme eine Qualifizierung erwerben. Qualifizierung bedeutet 

  • das formale Ergebnis eines Beurteilungs- und Validierungsprozesses nachdem eine dafür zuständige Stelle festgestellt hat, dass die Lernergebnisse einer Einzelperson den vorgegebenen Standards entsprechen,
  • die Bescheinigung einer beruflichen Qualifizierungs-/Weiterbildungsmaßnahme oder
  • die Erreichung eines höheren Bildungsstands gemäß ISCED oder des Europäischen bzw. Deutschen Qualifikationsrahmens (EQF bzw. DQR) .

Es muss dokumentiert sein, beispielsweise in Form einer Bescheinigung, aus der Dauer und Gegenstand der Maßnahme ersichtlich sind und über die nachgewiesen wird, dass der Teilnehmende die vorgesehenen Maßnahmebestandteile auch absolviert hat (formales Ergebnis). Der umsetzende Träger kann „zuständige Stelle“ sein. Die Qualifizierung soll im Ergebnis einer Teilnahme an einer ESF-Maßnahme erlangt werden.
In den Förderaktionen 1-7 wird in den Förderhinweisen definiert, was als Qualifizierung anerkannt wird und wie diese nachgewiesen werden muss.